Vertretung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ist Voraussetzung
HAMBURG Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ist nun tatsächlich verlängert: Abgabeschluss ist der 31. August 2021. Diese Verlängerung wird schon seit einiger Zeit diskutiert, letztlich hat aber erst Ende vergangener Woche auch der Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt. Dazu hat der Gesetzgeber das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) um den Paragraphen 36 ergänzt.
In den Genuss der Fristverlängerung kommen nicht nur Mandanten von Steuerberatern, sondern auch Arbeitnehmer, Beamte oder Rentner, die Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein sind. Normalerweise hätten sie die Steuererklärung 2019 spätestens Ende dieses Monats (28.2.2021) dem Finanzamt vorlegen müssen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Frist gilt nur für Steuerzahler, die sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen.
Für die sechsmonatige Fristverlängerung hatten sich Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater wegen der Corona-Pandemie stark gemacht. Hintergrund ist der enorme zusätzliche Aufwand, der durch die Folgen der Pandemie entstanden ist.
„Die Verlängerung der Frist verschafft auch Arbeitnehmern etwas Luft, die durch die Pandemie zum Beispiel wegen Homeschooling, mit echten, zeitintensiven Herausforderungen konfrontiert sind“, sagt Tom Zedler von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Hamburg.
Die Gesetzesänderung verschiebt ebenfalls den sogenannten „Zinslauf“. Das heißt, wer die neue Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 ausnutzt, der läuft nicht Gefahr, dass er deshalb schon Zinsen zahlen muss. Der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt nunmehr am 1. Mai 2022.
Profitieren können von den Gesetzesänderungen auch alle Steuerzahler, die ihre Steuern 2019 noch gar nicht in Angriff genommen haben. Dazu müssen sie dann jetzt einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein aufsuchen.
Eine Hintertür hat der Gesetzgeber trotz der Pandemie nicht geschlossen: Das Finanzamt kann Steuererklärungen auch vorzeitig anfordern. Einer solchen Vorabanforderung muss Folge geleistet werden, dies allerdings nur, wenn sie mit einer Begründung versehen ist.
Demgegenüber sind bloße Mahnungen des Finanzamts, die Erklärung abzugeben, für Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins nicht verbindlich. Allerdings sollte man dem Finanzamt mitteilen, dass man Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist oder durch eien Steuerberater vertreten wird, damit es nicht zu unangenehmen und teuren Folgen wie z.B. einer Steuerschätzung kommt.
Quelle: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Last modified: 9. April 2021