Willkommen in den Walddörfern und im Alstertal

Hamburgische Grundsteuer: 5 Fragen an Senator Dressel

18. Januar 2023

Grundsteuer Feststellungserklärungen bis zum 31. Januar abgeben

Der Countdown läuft: Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde einmalig auf den 31. Januar 2023 verlängert. Bisher haben rund 62 Prozent der Grundsteuersteuerpflichtigen Hamburger ihre Erklärung abgegeben.

Heimat-Echo: Herr Senator Dressel, in diesen Tagen läuft der Countdown zur Abgabe der sogenannten Feststellungserklärung für die Grundsteuer. Warum müssen Eigentümerinnen und Eigentümer überhaupt tätig werden?
Dr. Andreas Dressel:
In der Tat, es sind jetzt nur noch gut zwei Wochen bis die Frist endet. Insofern mein Appell: Nutzen Sie diese Zeit – unser breites, hilfreiches Informationsangebot steht Ihnen zur Verfügung! Warum der Aufwand? Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seinem Urteil im April 2018 die bisherigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung ab 2025 gefordert. Im Gegensatz zum neuen Bundesmodell, für das sich die allermeisten Bundesländer entschieden haben, werden wir in Hamburg künftig ein einfaches Wohnlagemodell haben. Die Feststellungserklärung ist nötig, damit jetzt in einem ersten Schritt der Grundsteuerwert ermittelt werden kann. Der Vorteil unseres Modells macht sich schon jetzt bemerkbar: Eigentümerinnen und Eigentümer müssen bei uns deutlich weniger Angaben machen und dies auch nur einmal – in den anderen Ländern mit dem Bundesmodell müssen alle sieben Jahre solche Feststellungserklärungen abgegeben werden.

Dressel
Finanzsenator Andreas Dressel. Foto: Daniel Reinhardt Senatskanzlei Hamburg

Falls ich einen Fehler in der Erklärung mache, hat das Konsequenzen, wird das dann eventuell teurer für mich?
Also, es gibt noch genug Gelegenheit, auch im Nachgang noch etwas zu korrigieren. Der Ablauf nach Abgabe ist wie folgt: Nachdem die Erklärung bis spätestens zum 31. Januar 2023 eingereicht wurde, wird das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einen Bescheid über die Feststellung der Grundsteuerwerte erlassen und dem Steuerpflichtigen zusenden. Sollte der Bescheid über den Grundsteuerwert tatsächlich Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erhalten, kann ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt oder Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt werden. Der Antrag auf schlichte Änderung kann formlos erfolgen oder beispielsweise durch Einreichung einer geänderten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Wie viel Grundsteuer nach dem neuen Recht gezahlt werden muss, kann man erst einem späteren Bescheid entnehmen, der voraussichtlich gegen Ende 2024 verschickt wird. Zu zahlen ist die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025.

Wo bekomme ich Informationen und Hilfestellungen?
Wir haben auf der eigens eingerichteten Internetseite www.grundsteuer-hamburg.de ein enorm umfangreiches Informationspaket geschnürt. Allen, die ihre Erklärung bislang noch nicht abgegeben haben, kann ich die Seite nur wärmstens empfehlen. Dort finden sich Erklärfilme, Ausfüllanleitungen, ein Frage-/Antwort-Katalog und noch vieles mehr.

Wird es nochmal eine Verlängerung geben und was passiert, wenn ich nicht tätig werde?
Ganz klar: nein. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Feststellungserklärungen über den 31. Januar 2023 hinaus wird aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben nur im absoluten Ausnahmefall und lediglich grundstücksbezogen sowie Einzelfallbegründung möglich sein. Die Erklärungsabgabe kann gegebenfalls mit einem Zwangsgeld erzwungen werden. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung kann das Finanzamt die Daten schätzen und einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung bleibt aber auch nach einer erfolgten Schätzung bestehen. Die Nichtabgabe kann außerdem steuerstrafrechtlich relevant sein. Also alles gute Argumente, sich noch schnell einen Ruck und die Erklärung abzugeben!

Kann ich die Erklärung auch in Papierform abgeben?
Ja. Die Grundsteuererklärung für die neue Hamburgische Grundsteuer ist bis 31. Januar 2023 möglichst über das Online-Portal Mein ELSTER (www.elster.de) abzugeben. Neben der elektronischen Übermittlung über dieses Online-Portal ist es auch möglich, die Feststellungserklärung anhand ausfüllbarer PDF-Vordrucke oder in Papierform einzureichen. Die Papiervordrucke werden auf Anfrage in den Informations- und Annahmestellen der Finanzämter ausgegeben. Außerdem: Falls Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige sie hierbei unterstützen. Diese können die eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung abzugeben. Alternativ kann der elektronisch ausfüllbare Erklärungsvordruck auf www.grundsteuer-hamburg.de genutzt werden. (red)

Fakten und Hilfestellungen zur Hamburger Grundsteuererklärung

Abgabetermin: Januar 2023

Informationsmaterial: www.grundsteuer-hamburg.de

Welche Daten werden benötigt?
Im HAUPTVORDRUCK (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts – HmbGrSt 1) werden allgemeine Angaben abgefragt (z.B. die Steuernummer).
In der ANLAGE GRUNDSTÜCK (HmbGrSt 2) sind grundsätzlich folgende Angaben zu erklären:
– Gemarkung
– Flurstücksnummer
– Flurstücksfläche
– Grundbuchblattnummer
– Zur wirtschaftlichen Einheit (Grundstück) gehörender Anteil Wohn- und Nutzflächen der Gebäude
(Bei Betrieben der Land-und Forstwirtschaft sind zum Teil abweichende Angaben zu erklären.)

Wo finde ich Angaben zu den Wohn- und Nutzflächen?
Angaben zu Wohn- und Nutzflächen finden sich zum Beispiel in den Bauunterlagen, Miet- und Kaufverträge, Nebenkostenabrechnungen, (Gebäude-)Versicherungs- oder Finanzierungsunterlagen. Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung ermittelt.

Wo finde ich die Vordrucke?
Grundsätzlich sollte die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ übermittelt werden.
Sollte dies nicht möglich sein, kann die Erklärung auch in Papierform eingereicht werden.
Vordrucke und Anleitungen gibt es auf der Website unter www.hamburg.de/steuern/16092422/start-gst.

Muss ich Belege einreichen?
Nein. Belege sind nur nach Aufforderung durch das Finanzamt und nur als Kopie einzureichen. Alle eingereichten Belege werden von der Steuerverwaltung gescannt und in der Regel anschließend vernichtet.

Last modified: 19. Januar 2023

Comments are closed.